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Natura 2000/FFH-Gebiete

Seit dem 01.01.2019 ist in Sachsen-Anhalt die "Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura-2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt" in Kraft getreten. Von der Verordnung ist neben den Landwirten, Jägern, Angler, Forstbetrieben und Flächeneigentümern auch der Unterhaltungsverband "Stremme/Fiener Bruch" betroffen. Es liegen Gewässer in 5 verschiedenen Natura 2000/FFH-Gebieten. Dabei handelt sich um folgende Gebiete: 

 

  • der Fiener Bruch 

  • die Elbaue Jerichow  

  • der Güsener Niederwald  

  • das Bürgerholz und  

  • das Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreibachsystem Vorfläming. 


Die Unterhaltung der Gewässer in den Gebieten ist nach § 10 Gewässerunterhaltung der "Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura-2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt" geregtelt (Siehe unter Rechtsgrundlagen).  
Es befinden sich ca. 216 km Gewässer im Natura 2000/FFH-Gebiet, davon werden ca. 162 km unterhalten.  
Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt

 

§ 10 Gewässerunterhaltung

(1) Von den Vorgaben des §6 freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch die gemäß WG LSA zuständigen Unterhaltungspflichtigen, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten.

(2) In allen besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) gilt die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch 

  1. ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahme zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung i. S. d. §18 Absatz 3 möglich,

  2. ohne Durchführung von Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, d.h. über die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses hinaus insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers oder eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können, 

  3. grundsätzlich unter Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig,einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder
    zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; Abweichungen sind zu dokumentieren,

  4. ohne Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse

  5. Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. §18 Absatz 1,

  6. ohne Beseitigung von Höhlen- oder Horstbauten

  7. unter Beschränkung der Unterhaltung naturnaher oder natürlicher Mittelgebirgsbäche des Fließgewässertyps 5 auf die Freihaltung von Rohrdurchlässen und die Beseitigung von Abflusshindernissen. 

 

(3) In den FFH-Gebieten gilt neben den Vorgaben des Absatzes 2:

  1. ab dem Jahr 2021 Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z.B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); zur Beseitigung von Röhricht und Gehölzaufwuchs sowie Gräben ohne
    FFH-LRT kann ein Einvernehmen i. S. d. §18  Absatz 3 hergestellt werden für den Einsatz von Schlegelmähern, -häckslern oder -mulchern mit verstellbarem Häckselwerk oder von Kreisel- oder Scheibenmähern mit einstellbarer Mindesthöhe; Vorgaben der §§ 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG sowie des §22 Absatz 1 NatSchG LSA bleiben unberührt,

  2. Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund,

  3. Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Betreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses,

  4. (Grund-) Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. §18 Absatz 1; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle,

  5. Sedimententnahmen oder weitere Maßnahmen regelmäßig derart, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben oder sich ausbilden können.

     

(4) Ab dem Jahr 2021 dürfen neben den Vorgaben des Absatzes 2 in den Vogelschutzgebieten innerhalb der Zeit vom 01. März bis 31. Juli bei der Böschungsmahd nur schonende Mähtechniken eingesetzt werden (z.B. Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm). Zur Beseitigung von Röhricht und Gehölzaufwuchs kann innerhalb dieses Zeitraums ein Einvernehmen i.S.d. §18 Absatz 3 hergestellt werden für den Einsatz von Schlegelmähern, -häckslern oder -mulchern mit einstellbarer Mindestschnitthöhe. Vorgaben der §§30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG sowie des §22 Absatz 1 NatSchG LSA bleiben unberührt,

(5) Ergänzend sind für das jeweilige besondere Schutzgebiet die unter §3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten Schutzbestimmungen zur Gewässerunterhaltung zu beachten. 

(6) Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern sowie von wasserwirtschaftlichen Anlagen auf Basis von Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Gewässerunterhaltungsplänen ist von den Absätzen 2 bis 4 sowie §3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt. Für die genannten Pläne ist eine Einvernehmen i. S. d. §18 Absatz 3 herzustellen; bis zur Einvernehmensherstellung sind die Vorgaben dieser Verordnung zu beachten, Abweichungen von den Plänen sind möglich nach Einvernehmensherstellung im Rahmen von Gewässerschauen oder nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. §18 Absatz 1.

(7) Die Deichpflege ist von den Absätzen 2 bis 3 Sowie §3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt. Auf Deichen in den FFH-Gebieten gilt:

 

  1. Grasnarbenerneuerung nur mit Regiosaatgut sowie für LRT nur mit zertifiziertem Saatgut gebietsheimischer und lebensraumtypischer Arten,

  2. keine Düngung von LRT,

  3. Deichpflege auf LRT grundsätzlich nur durch Beweidung oder ein- bis zweischürige Mahd.