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Pflicht Aufgaben

Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses, dazu gehört:

 

  1. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer, 

 

  1. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,

 

  1. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist, 

 

  1. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern. 

 

  5. Durchführung von Gewässerschauen im Verbandsgebiet